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Z1 14 30

Sachenrecht

Wallis · 2016-06-07 · Deutsch VS

Z1 14 30 URTEIL VOM 7. JUNI 2016 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Einzelrichterin in Sachen X_________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ und Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ Dienstbarkeit / Schadenersatz

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Letztere sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO]). Eine Prozessvoraussetzung ist u.a. die sachliche und örtliche Zustän- digkeit (Art. 59 ZPO). Bevor diese geprüft werden kann, muss die Zulässigkeit des

- 4 - Rechtswegs feststehen. Diese umfasst einerseits, dass die Sache justiziabel ist, und andererseits, dass der Zivilrechtsweg gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Angelegenheit aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Natur den Verwaltungs- und Ver- waltungsjustizbehörden zum Entscheid überlassen ist (Zingg in: Hausheer/Walter, Ber- ner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 53 mit Hinweisen). Eine Zivilprozesssache liegt vor, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen zwei Trägern privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, bzw. wenn vor dem Richter ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauer- hafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Massgebend bei der Beurteilung ist der Streitgegenstand resp. der Inhalt des Rechts- verhältnisses, wobei verschiedene Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht heranzuziehen sind. Nach der Subordinations- oder Subjekti- onstheorie wird zuerst untersucht, ob sich die beiden Parteien gleichgestellt oder un- tergeordnet gegenüberstehen. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentli- ches Recht, wenn die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dem öf- fentlichen Interesse dient. Nach der Funktionstheorie ist eine Norm oder ein Rechts- verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, während Privatrecht vorliegt, sofern und solange das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivil- recht unterstellt (BGE 138 II 134 E. 4.1; Berger in Hausheer/Walter, a.a.O., Art. 1 N 8 ff. mit Hinweisen).

E. 1.1 Im vorliegenden Fall beantragt die X_________, welche ein nicht im Handelsregis- ter eingetragener Verein ist, die Feststellung, dass der Sachplan für Infrastruktur der Luftfahrt vom 14. Mai 2003 (SIL) für Y_________ Geltung habe und dass sie berechtigt werde, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL durchzuführen. Gemäss Art. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG) obliegt dem Bundesrat im Rahmen der Zu- ständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus, wobei für die unmittelbare Aufsicht beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL (Bundesamt für Zivilluft- fahrt), gebildet wird. Zuständig für die Erteilung der Plangenehmigung für Flugfelder ist das BAZL (Art. 37 Abs. 2 lit. b LFG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich er- heblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach

- 5 - dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus (Art. 37 Abs. 5 LFG). Gemäss Art. 13 Raumplanungsgesetz (RPG) erarbeitet der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzep- te und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Er arbeitet mit den Kantonen zu- sammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig be- kannt. Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Ver- waltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind (Art. 22 Raumplanungsverordnung [RPV]). Die im Sachplan mit Bezug auf die Re- alisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes we- gen über entsprechende Kompetenzen verfügt (Art. 23 Abs. 1 RPV). In der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) werden der Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und der Betrieb von Flugplätzen ge- regelt (Art. 1). Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorga- ben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infra- strukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zu- dem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a VIL). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind diese Sachpläne, namentlich der SIL, einzig für die Behörden sowie für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Perso- nen und Organisationen, nicht dagegen für Private rechtlich verbindlich (BGE 133 II 120 E. 2.2). Da die zivile Luftfahrt und die Raumplanung öffentliche Aufgaben sind, die dem Bund und dem Kanton obliegen sowie dem öffentlichen Interesse dienen, kann auf die beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 mangels Zulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 müsste ferner auch ma- teriell abgewiesen werden, da der SIL für Private gerade nicht rechtsverbindlich ist.

E. 1.2 Weiter beantragt die X_________ unter Ziff. 3 ihrer Rechtbegehren primär die Gewährung von Überflugs- und Durchfahrtsrechten als Dienstbarkeiten sowie eventua- liter die Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27.1.2014. Das Bezirksgericht G_________ in A_________ ist zur Beurtei- lung dieser beiden Rechtsbegehren aufgrund der Lage der Grundstücke sowie des Wohnsitzes des Beklagten in G_________ örtlich und sachlich zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 31 ZPO), Art. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von

- 6 - Fr. 150‘000.00 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwen- dung.

E. 2 Auf Gebiet der Gemeinde G_________ befindet sich der ehemalige Militärflugplatz mit ziviler Mitbenutzung seit 1977. Die Betriebsbewilligung an die X_________ erfolgte am 3. Dezember 1979. Am 9. Dezember 2002 verkaufte die Schweizerische Eidgenos- senschaft, VBS, B_________, nachdem eine Parzellierung vorgenommen worden war, diverse Parzellen, auf der sich die Flugpiste befand und zu deren Lasten teils Flug- platzservituten eingetragen waren, an den Staat Wallis. Der Kaufpreis betrug pauschal Fr. 1.4 Mio. (Kaufvertrag vom 09.12.2002 [Beleg Nr. 2]). Notar J_________ zeigte dem vorkaufsberechtigten Pächter die Eigentumsübertragung am 11. Juni 2003 an, worauf Landwirt Y_________ das Vorkaufsrecht am 20. August 2003 ausübte. Darauf wurde am 25. September 2003 der entsprechende Vertrag über die Ausübung eines Vor- kaufsrechts stipuliert (Beleg Nr. 3). Im SIL vom 14. Mai 2003 wurde die zukünftige Nut- zung des Flugplatzes festgelegt. Es wurde festgehalten, dass die Koordination von Bau und Betrieb des Flugplatzes mit den Grossprojekten C_________ und A9 im Rahmen der kantonalen Richtplanung (Landschaftsentwicklungskonzept für die Ebene zwischen G_________ und E_________) und der Nutzungsplanung der Standortgemeinde G_________ erfolgen soll. Bis zur Aufhebung des Bau- und Materialbewirtschaftungs- platzes der C_________ auf dem östlichen Teil der Piste sollte der Betrieb auf dem westlichen Teil weitergeführt werden. Nach der Aufhebung des Bau- und Materialbe- wirtschaftungsplatzes der C_________ wurde im Sachplan vorgesehen, dass der Flugbetrieb auf den östlichen Teil der Piste verlegt wird. Dazu sei ein Umnutzungsver- fahren nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erforderlich. Dieses Verfahren umfasse die Anpassung von Betriebsbewilligung und Betriebsreglement sowie eine Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen (Piste, Rollwege, Hochbauten für den Flugbetrieb). Die definitive Verkehrsleistung sei noch zu bestimmen, wobei maximal 4‘000 Bewegungen pro Jahr bei gleichbleibender Flottenzusammensetzung als Richt- wert gelten würde (Beleg Nr. 4, S. 2). In der Folge wurden die notwendigen Schritte zur Umsetzung des SIL durchgeführt. Am 20. April 2007 eröffnete der Chef des Departementes für Volkswirtschaft und Raumentwicklung den betroffenen Eigentümern im Kantonalen Amtsblatt seinen Ent- scheid, wonach die Integralmelioration E_________-F_________-G_________ im Zu- sammenhang mit den prioritären Massnahmen E_________ der dritten Rhonekorrekti- on, auf Gebiet der Gemeinden E_________, F_________ und G_________, im öffent- lichen Interesse angeordnet werde, der Perimeter genehmigt, die Subventionierung

- 7 - zugesichert und die Eigentümer zur Gründung einer Bodenverbesserungsgenossen- schaft aufgefordert würden (Beleg Nr. 23). Gestützt auf diesen Entscheid gründeten die betroffenen Grundeigentümer am 12. Juni 2007 die Genossenschaft für die Gesamt- melioration E_________-F_________-G_________ (Beleg Nr. 24). Die Einwohnergemeinde G_________ beantragte am 18. Juni 2010, das Flugfeld G_________ sei aufzuheben und aus dem SIL zu entlassen. In der Folge fand am

26. Oktober 2010 mit Beteiligung des BAZL ein Koordinationsgespräch mit diversen Fachstellen, der Region K_________, der Gemeinde G_________ und der X_________ statt. Der Staatsrat des Kantons Wallis unterstützte den Antrag der Ge- meinde G_________ nicht. Auch das UVEK selbst beantragte dem Bundesrat am

23. April 2012, den Antrag der Gemeinde G_________ abzulehnen, da die Vorausset- zungen für eine Anpassung des SIL nicht erfüllt seien. Am 16. Mai 2012 beschloss der Bundesrat den Antrag der Einwohnergemeinde G_________ abzulehnen (Beleg Nr. 5, S. 2). Zu diesem Entscheid erfolgte ein Artikel im L_________ vom xxx 2012 (Beleg Nr. 30). Am Koordinationsgespräch vom 14. Juni 2012 in O_________ wurde das wei- tere Vorgehen, die Organisation und der Ablauf des Umnutzungsverfahrens mit der Verlegung des Flugplatzes auf den östlichen Teil der ehemaligen Militärpiste festgelegt (Beleg Nr. 6, S. 2). An dieser Sitzung erkundigte sich Y_________, ob er enteignet werden könne, was vom Verantwortlichen des BAZL, P_________, verneint wurde (Belege Nr. 6, S. 4). Q_________, Ortsplaner der Gemeinde G_________, war für die Regelung und Berei- nigung der Bodenverhältnisse verantwortlich. Am 19. Mai 2013 verfasste er einen Flä- chentauschbeleg zwischen Y_________, der Burgergemeinde G_________ sowie der Gemeinde G_________. Danach sollten diverse Parzellen zwischen diesen Parteien getauscht werden. Alle drei Parteien unterzeichneten den Areaplan. Als Bedingung wurde festgehalten, für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Parzelle des künftigen Flugfelds werde mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abgeschlos- sen. Weiter werde das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemein- de G_________ realisiert (Beleg Nr. 8). Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde G_________ informierte seine Ratskollegen darüber an der Sitzung vom 27. Mai 2013 und diese Vereinbarung wurde genehmigt (Protokollauszug Nr. 10/13 Ziff. 3). An der Sitzung vom 25. Juni 2013 in Sachen Umnutzungsverfahren, an welcher die diversen Vertreter der Gemeinden G_________, F_________ und E_________, Fachpersonen, Vertreter der R_________ AG sowie der X_________ teilnahmen, wurde unter Ziff. 9 “Eigentumsverhältnisse Koordination mit Gesamtmelioration“ festgehalten:

- 8 - S_________ informiert, dass die Eigentumsverhältnisse gemäss überarbeitetem Plan von Q_________ geregelt seien. Sowohl die Burgergemeinde G_________, wie auch der Landwirt Y_________ hätten dem vorgesehen Bodentausch schriftlich zugestimmt. Die Gemeinde G_________ solle den vorgesehen Bodentausch bei der GGM (Ge- samtmelioration) eingeben (Beleg Nr. 7, S. 5). Am 27. Juni 2013 bestätigte die Ein- wohnergemeinde G_________ dem Präsidenten der X_________, dass sie sich zum Abschluss eines Baurechtsvertrags nach Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsbewil- ligung resp. rechtskräftigem Abschluss der Umnutzung verpflichte (Beleg Nr. 29). Y_________ erhob am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Verlegung des Flugplatzes G_________. Der gesetzliche Abstand zu den nächsten Wohngebäu- den sei nicht eingehalten, die Lärmbelastung werde unzumutbar sein und zudem wer- de die Bewirtschaftung der Parzellen durch den Flugbetrieb erschwert (Beleg Nr. 27). Im W_________, welches im September 2013 erschien, wurde die Bevölkerung auf S. 9 von der Gemeinde G_________ über den Stand und das weitere Vorgehen im Umnutzungsverfahren Flugfeld G_________ orientiert. Es werde keine Flugfeldbetrei- ber-AG unter der Federführung der Gemeinde G_________ gegründet werden, son- dern die X_________ werde die Flugfeldbetreiberin sein. Nachdem die Steuerungs- gruppe den Entwurf zur Anordnung des Flugfeldes, das Betriebsreglement, das Hö- henbegrenzungskataster, den luftfahrttechnischen Bericht, den Umweltnachweis und die Eigentumsverhältnisse geregelt hätte, sei Ende Sommer das sogenannte Nulldos- sier zu einer Vorprüfung an das BAZL gesandt worden. Unter dem Titel „Bodentausch für Flugbetrieb“ wurde festgehalten, nachdem der Burgerrat zum Tauschgeschäft beim Flugfeld Ost zwischen Y_________ und der Burgerschaft sein grundsätzliches Einver- ständnis gegeben hätte, habe der Gemeinderat den aufgezeigten Flächentausch ge- nehmigt. Damit werde die Gemeinde G_________ zu 100 % Eigentümerin des gesam- ten Flugfeldperimeters (Beleg Nr. 9). Am 23. September 2013 reichte Q_________ im Auftrag der Klägerin beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld ein. Auf dieses Ge- such wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhältnisse nicht geregelt waren (Pro- tokoll S. 21, A. 8; S. 22 Zusatzfrage RA M_________ A. 1). An der Gemeinderatssit- zung vom 30. September 2013 bekräftigte der Gemeinderat aufgrund der neuen Er- kenntnisse an der letzten Entwicklungskommissionssitzung seine ablehnende Haltung gegen das Flugfeld und beauftragte die Anwaltskanzlei T_________ in U_________ mit rechtlichen Abklärungen (Protokollauszug Nr. 16/13 vom 30.09.2013 Ziff. 9). Die X_________ bezahlte ab dem Jahre 2013 diverse Rechnungen der beauftragten Fachpersonen, so jene des Ingenieurbüros II_________ vom 17. März 2014 (Beleg Nr. 11, der V_________ AG vom 11. November 2013 (Beleg Nr. 12), der JJ_________

- 9 - vom 28. Oktober 2013 (Beleg Nr. 13), der KK_________ gmbh vom 14. Oktober 2013 (Beleg Nr. 14), der AA_________ vom 10. und 11. September 2013 (Belege Nr. 19 & 15), der LL_________ vom 30. September 2013 (Belege Nr. 16 ff.), des Grundbuch- amts A_________ (Beleg Nr. 20) sowie der D_________ AG vom 30. September 2013 (Beleg Nr. 21).

E. 3 Die Klägerin beantragt primär, Y_________ sei zu verpflichten, die zum Flugbetrieb notwendigen Dienstbarkeiten wie Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Sie sei zu ermächtigen, diese Dienstbarkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grund- buchamt eintragen zu lassen.

E. 3.1 Das Gericht überprüft von Amtes wegen, ob die Anträge genügend sind (Bundes- gerichtsurteil 5A_793/2014 vom 18.05.2015 E. 3.2.1). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Bundesgerichtsurteil 4C.296/1994 vom 04.04.1996 E. 2a). Die Gegenpartei muss wis- sen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegen- stand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermög- lichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienen- de Funktion. Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). Wel- che Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Be- sonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (Bundesgerichtsurteil 4A_686/2014 vom 03.06.2015 E. 4.3.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbe- zifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Gericht ist nach dem Dispositionsgrundsatz an die Rechtsbegehren gebunden und kann nicht seinerseits geeignete Massnahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden. Bei alledem ist zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbe-

- 10 - sondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (Bundesgerichts- urteil 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbegehren auf Gestaltung, nämlich die Begrün- dung von Rechten im Sinne von Art. 87 ZPO gerichtet. Es geht um die Einräumung von Überflug- und Durchfahrtsrechten, die zudem unter Vorlage des Urteils im Grundbuch- amt als Dienstbarkeiten eingetragen werden sollen. Um welche Parzellen es sich han- delt, ergibt sich aus der den Verfahrensakten, insbesondere den Belegen Nr. 2, 3 und Nr. 8. Y_________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und xxx6. Dienstbarkeitsberechtigte wäre die X_________. Folglich kann auf das Rechts- begehren grundsätzlich eingetreten werden.

E. 3.3 Materiell wird im Zivilgesetzbuch zwischen Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB) und der Nutzniessung sowie anderen Dienstbarkeiten unterschieden (Art. 745 ff. ZGB). Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht und Quellenrecht kön- nen zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart worden ist, unübertragbar, und ihr Inhalt bestimmt sich nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (Art. 781 Abs. 1 & 2 ZGB). Im vorlie- genden Fall wurde bereits im Jahre 1943 eine Flugplatzservitut begründet (vgl. Beleg Nr. 2, Grundbuchauszug Parzelle Nr. xxx7). Dabei handelt es sich um eine sog. Perso- naldienstbarkeit zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es existieren 3 Arten öffentlich-rechtlicher Eingriffe ins Privateigentum: die formelle und die materielle Enteignung sowie die entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung. Im Falle der formellen Enteignung entzieht das Gemeinwesen für sich selbst oder für einen Dritten von der Eigentumsgarantie geschützte (vermögens- werte) Rechte. Für Waffenplätze und Flughäfen ist dieses Recht bspw. vorgesehen. Die Expropriation durch Dritte ist nur möglich, falls das Gemeinwesen das Expropriati- onsrecht übertragen hat. Als Enteignungsobjekte fungieren neben dem Grundeigentum u.a. auch beschränkte dingliche Rechte. Jede formelle Enteignung bedarf der gesetzli- chen Grundlage (generell-abstrakte Norm), des öffentlichen Interesses (z.B. raumpla- nerischer oder verkehrspolitischer Natur) und der Verhältnismässigkeit (erforderlich und geeignet). Zudem zieht sie eine Entschädigungsleistung nach sich (Wiegand in: Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II, Basel 2015, Art. 641 N 102 ff.). Die materielle Enteignung bewirkt lediglich den Entzug oder die Beschrän- kung rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt über eine Sache. Eine Entschä-

- 11 - digung ist geschuldet, wenn die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich- kommt. Vorausgesetzt ist, dass der Gebrauch des Eigentums (z.B. als Bauland) künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich und der Eingriff ins Eigentum intensiv ist. An- dernfalls ist die Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden (Wiegand in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., Art. 641 N 111 ff.).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin eine Beschränkung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Grundstücke, in Eigentum des Beklagten, durch Einräumung von Dienstbarkeiten. Letztere setzt als erstes voraus, dass Y_________ Eigentümer der entsprechenden mit der Dienstbarkeit zu belastenden Parzellen ist. Das Flugfeld befindet sich teilweise auf den von Y_________ mit Vertrag vom 25. September 2003 erworbenen Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und xxx6. Gemäss der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 hätte die Munizipalgemeinde G_________ diese Parzellen von Y_________ im Rahmen eines Tauschs erwerben sollen, damit sie alleinige Eigentümerin des Flugfeldes wird. Da sich Y_________ aber in der Folge weigerte, diesen Tauschvertrag rechtsgültig (notariell) abzuschliessen, ist er nach wie vor Eigentümer dieser Parzellen. Auch die Gesamtmelioration, bei der es zu einer (möglichen) Neuzuteilung der Parzellen kommen wird, ist gemäss den Zeu- genaussagen noch nicht abgeschlossen. BB_________, vom Geometerbüro D_________, gab bei der Beweisaufnahmesitzung zu Protokoll, die Neuzuteilung wer- de voraussichtlich im Jahre 2016 erfolgen (Protokoll S. 19 Zusatzfrage A. 1). Demge- genüber wurde die vom Beklagten unterzeichnete Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 nicht zwischen den Prozessparteien abgeschlossen. Die Klägerin kann aus dieser Ab- sichtserklärung demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann Y_________ gestützt auf diese Erklärung nicht zu den beantragten Eigentumsbe- schränkungen verpflichtet werden. Eine materielle Enteignung würde einerseits die Übertragung des Expropriationsrechts durch das BAZL auf die Klägerin voraussetzen, was jedoch nicht nachgewiesen ist. Andererseits wäre zur Verpflichtung des Beklagten auf Einräumung von Personaldienstbarkeiten eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine (formelle oder materielle) Enteignung gestützt auf Bundesrecht ist aber nicht mög- lich, was P_________ vom BAZL an der Koordinationssitzung vom 14. Juni 2012 (Be- leg Nr. 6, S. 4) bestätigte. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Bestimmung im Luftfahrtgesetz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der SIL nur für Behörden, dagegen nicht für Private, verbindlich ist. Auch gestützt auf das kantonale Recht be- steht keinerlei gesetzliche Bestimmung, die zur Einräumung einer Dienstbarkeit für den Betrieb des Flugplatzes verpflichten würde. Folglich ist das primäre Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 abzuweisen.

- 12 -

E. 4 Damit ist die Schadenersatzforderung von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2014 zu prüfen.

E. 4.1 Das Bundesgericht anerkennt die Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungs- grundlage. Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tra- gen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht. Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus er- wecktem und enttäuschtem Vertrauen allerdings an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen be- rechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 133 III 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Schutz- würdiges Vertrauen setzt ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hin- reichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinan- der getreten sind. Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder nor- mativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelba- rer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechen- bar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (Bundesgerichtsurteil 4A_299/2015 vom 02.02.2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Partei kann aber gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie ihren Verhandlungspartner nicht über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen aufklärt oder ihn im falschen Glauben lässt, es werde zum Vertragsschluss kommen (Bundes- gerichtsurteil 4C.152/2001 vom 29.10.2001 E. 3.a). Ansprüche aus Vertrauenshaftung verjähren nach Art. 60 OR (BGE 134 III 390 E. 4.3.3). Ein Verhalten wider Treu und Glauben in einem Vertragsverhandlungsverhältnis äussert sich inhaltlich in einer Scha- denersatzpflicht (Gauch/Schluep/Schmid, OR Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 962a ff., N 965), wobei das negative Interesse zu ersetzen ist (Gauch, a.a.O., N 966). Dazu ge- hören die Kosten für unnütz gewordene Aufwendungen (Gauch, a.a.O., N 2811 und 2860.).

E. 4.2 Aufgrund der Beweisaufnahmen ist für das Gericht folgendes erstellt:

E. 4.2.1 Unter Mitwirkung des Ortsplaners Q_________ haben Y_________, die Munizi- palgemeinde G_________ und die Burgergemeinde G_________ den Landabtausch diskutiert, damit die Munizipalgemeinde G_________ Eigentümerin des Bodens, auf

- 13 - dem das Flugfeld zu liegen kommen soll, würde. Am 19. Mai 2013 haben die drei Par- teien die Flächentauschtabelle unterzeichnet (Beleg Nr. 8). Ein eigentlicher Vorvertrag im Sinne von Art. 237 i.V.m. Art. 216 Abs. 2 OR mit öffentlicher Beurkundung wurde jedoch nicht abgeschlossen. Aufgrund der beiden Bedingungen sowie der Vorbehalte handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, wie von den 3 Parteien im Hinblick auf die Realisierung des Flugfeldes vorzugehen ist. Die fehlende Beurkundung hat denn auch zur Konsequenz, dass keine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann. Zu- dem kann keine Partei irgendeinen Punkt des Vertrags gerichtlich durchsetzen, vorbe- hältlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs. Bei der Frage der Nichtigkeit eines solchen Vertrags differenzieren Lehre und Rechtsprechung, ob der formungültige Vertrag zwar geschlossen, aber nicht erfüllt ist, oder ob das Geschäft bereits abgewickelt und der Vertrag damit seinen primären schuldrechtlichen Zweck erfüllt hat, die Parteien jedoch nachträglich in Streit geraten. In aller Regel wird in der Rechtsprechung ein Rechts- missbrauch verneint und die Berufung auf die Ungültigkeit zugelassen, falls noch nicht erfüllt worden ist (Fasel, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 216 N 19 f.). Vorliegend kann sich Y_________ auf die Ungültigkeit des Vertrags berufen.

E. 4.2.2 Dem Beklagten kann auch kein Verhalten wider Treu und Glauben vorgeworfen werden, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Auf der unterzeichneten Flächentauschtabelle wurden 2 Bedingungen festgehalten: So sollte das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemeinde G_________ realisiert und für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Par- zelle des zukünftigen Flugfeldes mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abge- schlossen werden. Schliesslich wurden 2 Vorbehalte angebracht: Die Vereinbarung sollte kompatibel mit der Integralmelioration sein, und es wurde keine Gewähr für Flä- chen und Masse gegeben. Letzteres bestätigt die nur kurze Zeit nach Unterzeichnung notwendige zweite Flächentauschtabelle, welche Q_________ am 31. Juli 2013 erstell- te, und die kleinere Flächenänderungen beinhaltete (Beweisaufnahmeprotokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 3 & S. 23). Für Y_________ wäre die neue Flächen- tauschtabelle vom 31. Juli 2013 vorteilhafter gewesen, hätte er doch insgesamt weni- ger Fläche an die Gemeinde G_________ abtreten müssen. Auf die Frage, weshalb die zweite Tabelle nicht mehr unterzeichnet worden sei, gab Q_________ zu Protokoll, dies sei schwer zu sagen. Vielleicht habe die Politik geän- dert (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 4). Er bestätigte aber die Aussa- ge des Beklagten, dass die zweite Bedingung, der Abschluss eines langjährigen

- 14 - Pachtvertrags für die Restflächen zwischen Pistenrand und dem künftigen Flugfeld in der Folge nicht erfüllt worden sei (S. 20, A. 1; S. 9, A. 2). Y_________ selbst führte bei seiner Einvernahme vor Gericht aus, er hätte die zweite Flächentauschtabelle u.a. auch nicht unterzeichnet, da er inzwischen vom ehemaligen Gemeinderat CC_________ erfahren hätte, dass das ursprüngliche Betriebsreglement ohne sein Wissen abgeändert worden sei. Er sei gegen den Betrieb der Modelflugzeuge. Auf dem Kinderspielplatz sei ein solches Flugzeug bereits abgestürzt. Weitere hätten an Ge- bäuden Sachbeschädigungen verursacht. In der Zwischenzeit seien noch mehr Modell- flugzeuge abgestürzt. Die Lärmbelastung sei weiterhin viel höher als im Lärmkataster dargestellt (Protokoll S. 9, A. 5 & 7). Weiter gab er zu Protokoll, die Gemeinde sei nicht sachlich über die Tragweite des SIL orientiert worden. Bei Unterzeichnung der ersten Flächentauschtabelle sei er davon ausgegangen, es wäre nichts zu machen (Protokoll S. 11, A. 14). Erst bei einer Diskussion auf seinem Hof bezüglich des Rückbaus der C_________, an welcher Herr CC_________ von der C_________, ein Vertreter der DD_________ sowie ein Vertreter des Raumplanungsamtes anwesend gewesen sei- en, hätte der Raumplanungsbeamte gesagt, sie müssten sich dann endlich mal wegen des Flugplatzes entscheiden. Sein Hinweis, dies sei ja behördenverbindlich, habe der Raumplanungsbeamte dann verneint. Dort habe er dies dann zum ersten Mal erfahren (Protokoll S. 10, A. 8). Die Abänderung des Betriebsreglements bestätigte EE_________ bei seiner Einvernahme. Das Betriebsreglement der X_________ sei, vermutlich vor Mitte 2013, ausgearbeitet worden. Dies sei anlässlich mehrerer Koordi- nationssitzungen erfolgt. Die Information an Y_________ sei über die Gemeinde G_________ gelaufen. Wesentlich sei, dass Modellflugzeuge fliegen könnten und Not- landeübungen der R_________ beim Betrieb einkalkuliert würden. In der ursprüngli- chen Fassung des Reglements sei kein Modellflugzeugverkehr vorgesehen gewesen. Dadurch könnten diese Flüge koordiniert und nicht mehr überall illegal durchgeführt werden. Er habe erfahren, dass zwischen Y_________ und der Modellflugzeuggruppe ein Streit bestehe (Protokoll S. 7, A. 4). Gemäss den Protokollen der Sitzungen der Gemeinderäte der Munizipalgemeinde G_________ sowie der Urversammlung vom

12. Juni 2013 war die definitive Verabschiedung des Betriebsreglements seit dem

27. Mai 2013 ein Thema (Protokollauszüge Nr. 10/13, U2/13 & 13/13). An der Vor- standssitzung Nr. 21 vom 6. Juni 2013 der Genossenschaft Gesamtmelioration wurde über die laufende Erstellung des Betriebsreglements für den Flugplatz durch den Ver- treter der Munizipalgemeinde G_________ informiert (S. 3 Ziff. 4). Y_________ war ab anfangs 2013 nicht mehr Mitglied des Gemeinderats G_________ und ebenfalls nicht mehr Gemeindevertreter in der Genossenschaft Gesamtmelioration (Protokoll S. 10 A. 1 & 4).

- 15 - Auch die Munizipal- sowie die Burgergemeinde G_________ haben die zweite Flä- chentauschtabelle nicht mehr unterzeichnet. S_________, Gemeindepräsident G_________ seit 2013, gab diesbezüglich zu Protokoll, die Gemeinde stehe nicht mehr hinter dem Bundesratsbeschluss. Bei Unterzeichnung der Flächentauschtabelle sei der Ausdruck behördenverbindlich falsch verstanden worden. Die Gemeinde habe das Dossier Umnutzungsverfahren nicht unterzeichnet, da Y_________ nicht unterzeichnet hätte. Plötzlich habe es trotz „behördenverbindlich“ geheissen, ein Privater müsse nicht. Aus diesem Grund habe die Gemeinde ein Gutachten erstellen lassen, was be- hördenverbindlich sei. Das Fazit sei, dass behördenverbindlich nicht heisse, dass die Gemeinde einen Flugplatz bauen lassen müsse (Protokoll S. 29, A. 4 f.). Er führte wei- ter aus, bei der Bodentauschtabelle habe es sich um eine Abmachung gehandelt, wel- che unter CC_________ erfolgt sei. Damals sei man einverstanden gewesen und habe diese unterzeichnet. Die Gemeinde G_________ unterstütze die Verlegung des Flug- feldes von Osten nach Westen, wenn sie einen Flugplatz bauen müsste (Protokoll S. 30, A. 10 & 16). Der Gemeindeschreiber von G_________, FF_________, erklärte bei seiner Einvernahme, bei der unterzeichneten Absichtserklärung würde es sich um einen rechtlich unverbindlichen Vorvertrag handeln, welcher weder notariell beglaubigt noch im Grundbuch eingetragen worden sei. Schliesslich wäre die Gemeinde nur dop- pelt unterschriftsberechtigt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Flächentauschtabelle seien die Parteien grundsätzlich mit dem Bodentausch einverstanden gewesen. Plötz- lich sei dann die Information gekommen, dass die Gemeinde nicht verbindlich einen Flugplatz erstellen müsse. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, den Boden für ein Flug- feld zur Verfügung zu stellen (Protokoll S. 28, A. 4 & 6 f.). GG_________, Präsident der Burgergemeinde G_________, bestätigte, dass die zweite Absichtserklärung nicht unterzeichnet worden sei. Es habe in der Gemeinde G_________ eine Abstimmung gegeben, an welcher ca. 75 % der Bevölkerung teilgenommen und sich gegen den Flugplatz entschieden hätten. Als Präsident der Burgerschaft vertrete er das Resultat der Abstimmung. Als Privater tue nichts zur Sache. Aus Sicht der Burgerschaft hätte die Verlegung des Flugplatzes nach Osten keine Nachteile (Protokoll S. 24, A. 5 ff.). Diese Aussagen der Vertreter der Munizipalgemeinde G_________ sowie des Burger- präsidenten von G_________ zeigen, dass nicht nur Y_________ seine Meinung auf- grund der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit geändert hatte. Schriftlich beweist dies auch das Protokoll der Gemeinderatssitzung Nr. 16/13 vom

30. September 2013, wo festgehalten wird, aufgrund der neuen Erkenntnisse werde vom Gemeinderat die ablehnende Haltung gegen das Flugfeld bekräftigt.

- 16 - Damit ist erstellt, dass sich nach Unterzeichnung der Flächentauschtabelle 2 für den Beklagten subjektiv wesentliche Vertragsgrundlagen verändert hatten, wobei die eine auch die Vertreter der Munizipal- und Burgergemeinde G_________ in ihrer Haltung und dem weiteren Verhalten beeinflusste. Die beiden Gemeinden unternahmen denn auch keinerlei weitere Schritte, um die beiden Bedingungen in der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 zu erfüllen, nämlich die Burgergemeinde G_________ den Tausch- vertrag sowie die Munizipalgemeinde den Pachtvertrag mit Y_________ auszuarbei- ten. Alle drei Parteien signierten bereits die zweite Flächentauschtabelle vom 31. Juli 2013 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund mutet der Artikel der Munizipalgemeinde G_________ im W_________ vom September 2013 doch etwas komisch an. Y_________ erhob zudem am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Ver- legung des Flugbetriebes nach Osten (Beleg Nr. 27). Dennoch wurde am

23. September 2013 beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld eingereicht (Proto- koll S. 21, A. 8). Auf dieses Gesuch wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhält- nisse nicht geregelt waren. Gemäss Aussage von Q_________ hätten die Grundeigen- tümer das Gesuch mitunterzeichnen müssen, was aber nicht geschehen sei. Das BAZL hätte jedoch mitgeteilt, dass es auf Kosten der Gesuchstellerin ein Vernehmlas- sungsverfahren bei Bund und Kanton durchführen werde (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA M_________ A. 1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Klägerin klar sein, dass der Beklagte (und auch die Gemeinden) mit dem Tausch nicht mehr einverstan- den ist. In der Flächentauschvereinbarung wurde auch noch ein Vorbehalt bezüglich der Kom- patibilität mit der Integralmelioration im Rahmen der dritten Rhonekorrektion festgehal- ten. Der Flugplatz befindet sich im Perimeter der Gesamtmelioration E_________- F_________-G_________ (Protokoll Vorstandssitzung Genossenschaft Gesamtmelio- ration vom 15.06.2012, S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich führte Q_________ aus, das Büro D_________ sei unter der Verantwortlichkeit von BB_________ mit der Realisierung dieser Melioration beauftragt worden. Diese sehe vor, dass die prozentualen Abzugs- flächen für die Realisierung der 3. Rhonekorrektion auf sämtliche Eigentümer und Par- zellen prozentual verteilt würden (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 2). BB_________ führte bei seiner Befragung aus, er kenne den SIL nur oberflächlich. Dieser werde in der Gesamtmelioration integriert. Das Flugfeld müsse als Parzelle be- rücksichtigt werden. Wie das Flugfeld bei der Melioration konkret berücksichtigt werde, könne er noch nicht beantworten. Dies müsse im Rahmen der Neuzuteilung erfolgen, die voraussichtlich im Jahre 2016 durchgeführt werde (Protokoll S. 19 A. 3 ff.). Die flä- chenmässige Übernahme des Projekts für den Zivilflugplatz sowie dessen Eingliede-

- 17 - rung in den Perimeter ergibt sich auch aus dem Vorprojekt von April 2006 (S. 26). Die Integralmelioration ist noch am Laufen. Es besteht eine Grundbuchsperre, wobei diese durch Einholung einer Genehmigung der Genossenschaft umgangen werden kann. Der neue Eigentümer muss die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers über- nehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der Genossen- schaft Gesamtmelioration vom 6. Juni 2013, wo die Burgergemeinde G_________ sich diesbezüglich erkundigte (S. 3 Ziff. 4). Dieser Vorbehalt ist demnach vernachlässigbar und der Abschluss der Tauschverträge wäre ohne weiteres möglich gewesen. Nicht zu beachten ist ferner der Einwand der Quecksilberproblematik. Letztere war der Ge- meinde G_________ und dem Beklagten, der an der entsprechenden Sitzung der Ge- nossenschaft Gesamtmelioration teilnahm, spätestens am 11. Januar 2012, demnach lange vor Unterzeichnung der Absichtserklärung bekannt. Dies ergibt sich aus dem Vorstandsprotokoll Nr. 13 der Genossenschaft Gesamtmelioration (Ziff. 6). Durch die Unterzeichnung der Flächentauschabsichtserklärung wurde bei der X_________ zwar ein gewisses berechtigtes Vertrauen erweckt, dass die Bodenfrage für das Flugfeld durch die beiden Tauschverträge zwischen den 3 Parteien geregelt werden könnte. Die subjektiv wesentlichen Vertragsvoraussetzungen haben sich aber nach der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit sowie der Änderung des Betriebsreglements, die ohne Einbezug von Y_________ erfolgte, massgeblich verän- dert. Er liess die Klägerin auch nicht im falschen Glauben, es werde zum Vertragsab- schluss kommen. Sobald ihm die korrekte Rechtslage sowie die Änderung im Betriebs- reglement bekannt waren, hat er keinerlei weitere Vertragsdokumente unterzeichnet. Vielmehr erhob er bereits am 26. August 2013 Einsprache gegen die Verlegung nach Osten. Spätestens bei Nichtunterzeichnung des Gesuchs ans BAZL war allen Beteilig- ten klar, dass es zu keiner Bodenlösung kommen würde. Y_________ kann folglich kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.

E. 4.3 Mangels Haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt dessen Scha- denersatzpflicht. Es ist zu sagen, dass, selbst bei Bejahung der Haftung, die geltend gemachten Rechnungen nicht vom Beklagten zu ersetzen wären, da die Auftragsertei- lung schon vor Unterzeichnung der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 erfolgte. So die Rechnung der HH_________ AG vom 17. März 2014 (Beleg Nr. 11). Für diesen Betrag erstellte die II_________ AG am 13. Mai 2013 eine Honorarofferte. Vertrags- verhandlungen für diese Arbeiten liefen demnach schon vor dem 19. Mai 2013. Am

28. Oktober 2013 stellte die JJ_________ Arbeiten seit dem 6. Februar bis 21. Oktober 2013 in Rechnung. Demzufolge erfolgte der entsprechende Auftrag ebenfalls bereits

- 18 - vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Der Auftrag für die Rechnung der KK_________ gmbh erfolgte am 17. Januar 2013 (Beleg Nr. 14), jener für die Rech- nungen der AA_________ AG vom 10. und 11. September 2013 am 13. März 2013 (Belege Nr. 15 & 19). Dies bestätigte der für diese Arbeiten zuständige Mitarbeiter I_________ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 26. August 2015. KK_________ von der AA_________ AG orientierte bereits am 25. Juni 2013 an der Sitzung i.S. Um- nutzungsverfahren Flugfeld G_________ bezüglich der Flugbetriebsflächen und über- nahm die koordinierte Überprüfung der verschiedenen Pläne von Architekt und Ingeni- eur (Beleg Nr. 7 Ziff. 5). Die LL_________ stellte für die Ausarbeitung des Umweltver- träglichkeitsberichts zur Verlegung des Flugfeldes von Westen nach Osten am

30. September 2013 drei Rechnungen (Belege Nr. 16-18). MM_________ bestätigte deren Bezahlung bei seiner Einvernahme vor Gericht (Protokoll S. 18). Wann die Auf- tragserteilung für die 3. Rechnung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Die erste Rech- nung verweist auf eine Offerte vom 6. November 2013 (recte wohl 2012) und in der

2. Rechnung ist von einem Zusatzauftrag gemäss Tabelle vom 14. März 2013 die Re- de. Zumindest für diese beiden erfolgte demnach die Auftragserteilung vor Unterzeich- nung der Absichtserklärung. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 orientier- te MM_________ bereits über seinen Entwurf „Kurzbericht Umwelt“ (Beleg Nr. 7 Ziff. 8). Die 3. Rechnung steht in Zusammenhang mit Quecksilberuntersuchungen, welche die Dienststelle für Umweltschutz verlangte, und der entsprechende Auftrag dürfte nach dieser Sitzung, somit nach Unterzeichnung der Absichtserklärung, erteilt worden sein. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 präsentierte CC_________ auch seinen Masterplan mit Kostenschätzung Bau und Infrastruktur (Beleg Nr. 7 Ziff. 4). Da- bei wird im Protokoll erwähnt, dass mit dem Fachplaner Tankstelle, der V_________ AG, eine Sitzung zur Klärung der Fragen bezüglich Kosten, technische Pläne und technische Unterlagen durchzuführen sei. Der entsprechende Auftrag wurde der V_________ am 22. August 2013 erteilt und die Arbeiten dafür am 11. November 2013 in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 12). Dies bestätigte auch der Zeuge H_________ bei seiner Befragung vom 15. Juli 2015. Die Rechnungsstellung des Grundbuchamts A_________ vom 20.9.2013 sowie des Geometerbüros D_________ vom 30. Septem- ber 2013 erfolgte für die von der Klägerin bestellten Grundbuchauszüge und Situati- onspläne zwecks Vervollständigung des Gesuchs ans BAZL. Die Rechnung für den auf der Übersicht (Beleg Nr. 22) erwähnten offenen Betrag von Fr. 7‘000.00 der II_________ wurde nicht eingereicht, so dass deren Bestand nicht nachgewiesen ist. Mithin erfolgten die Auftragserteilungen abgesehen von 4 Rechnungen (Belege Nr. 12, 16, 20 & 21), die aber Zusatz- resp. Folgeaufträge in Zusammenhang mit den bereits erteilten Mandaten im seit längerem laufenden Umnutzungsverfahren darstellen, alle

- 19 - bereits vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Eine Schadenersatzpflicht wäre demnach zu verneinen.

E. 5 Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt die Klägerin mit ihrer Klage nicht durch, so dass sie die Kosten zu tragen hat.

E. 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) umfas- sen die Gerichtskosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 150‘000.00, womit die Ge- bühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 4‘500.00 und höchstens Fr. 18‘000.00 beträgt. Das Dossier ist mit einem Hefter (ca. 200 Seiten) sowie den beigezogenen Akten des Geometerbüros und der Genossenschaft für Gesamtmeliora- tion nicht umfangreich. Der Sachverhalt war leicht zu ermitteln, dagegen stellten sich in rechtlicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 9‘480.00 festgesetzt. Dem Gericht sind Ausla- gen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von total Fr. 720.00 (Zeugen) entstanden. Die Kosten des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 10‘200.00, die entsprechend dem Verfahrensausgang der Klägerin aufzuerlegen sind. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 10‘200.00 (Klägerin Fr. 10‘115.00, Beklagter Fr. 85.00) verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderich- ter (in unbekannter Höhe) werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen gestützt auf den Kostenverteilungsgrundsatz ebenfalls definitiv zu Lasten der Klägerin.

E. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung

- 20 - des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich in- klusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 150‘000 be- trägt der Rahmen grundsätzlich Fr. 11'100.00 bis Fr. 15'400.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Das nicht umfangreiche Dossier war sachverhaltsmässig einfach, enthielt jedoch einige rechtliche Knackpunkte. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden die Instrukti- onsverhandlung (15 Min.) sowie die Beweisaufnahmesitzung an 2 Tagen (6 Std. 50 Min.) statt. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13‘900.00. Die Auslagen werden mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz schuldet die Klägerin dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14‘700.00.

erkennt

1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage der X_________ vom 16. Mai 2014 wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten.

2. Sowohl das Primärbegehren als auch das Eventualbegehren gemäss Ziff. 3 a und b der Klage werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘200.00 (Gebühren Fr. 9‘480.00, Auslagen Fr. 720.00) werden der X_________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Die X_________ erstattet Y_________ Fr. 85.00 für geleisteten Kostenvorschuss. 4. Die X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 14‘700.00 (Honorar Fr. 13‘900.00, Auslagen Fr. 800.00). Leuk Stadt, 7. Juni 2016

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Z1 14 30

URTEIL VOM 7. JUNI 2016

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

X_________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

und

Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

Dienstbarkeit / Schadenersatz

- 2 - Verfahren

A. Am 16. Mai 2014 reichte der Verein X_________, vertreten durch Rechtsanwalt M_________, beim Bezirksgericht A_________ eine Klage gegen Y_________ mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

“1. Es sei festzustellen, dass der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt vom 14.05.2003 (SIL) auch für den Beklagten Geltung hat. „2. Die Klägerin wird berechtigt und ermächtigt, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL durchzuführen. „3. Der Beklagte sei zu verpflichten, zu diesem Zwecke die entsprechenden Dienstbarkeiten wie Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Die Klägerin wird ermächtigt, diese Dienst- barkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grundbuchamt eintragen zu lassen.

Eventualbegehren

Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 150‘000.- nebst Zins zu 5 % ab Verfall.

Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Schadenersatzbegehren im Verlaufe des Verfahrens. „4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. „5. Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen.“ Die Klägerin macht geltend, der sein Vorkaufsrecht als Pächter ausübende Beklagte hätte die Rechte und Pflichten des SIL entsprechend dem Kaufvertrag vom

9. Dezember 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft VBS B_________ und dem Staat Wallis übernommen. Der Beklagte habe deshalb sämtli- che mit dem Flugplatz einhergehenden Einschränkungen zu akzeptieren. Der SIL sehe vor, dass der zivile Flugbetrieb nach Abschluss der C_________-Arbeiten und Aufhe- bung des Bau- und Materialbewirtschaftungsplatzes in den östlichen Teil verlegt wer- den solle. Dazu sei ein Umnutzungsverfahren eingeleitet worden. Y_________ habe am 19. Mai 2013 ferner ein Flächentauschprotokoll unterzeichnet, worauf die Klägerin diverse Vorarbeiten für die Hinterlegung des Umnutzungsplanes getroffen habe. Die entsprechenden Kosten würden sich auf Fr. 150’000.00 belaufen. B. Y_________, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, hinterlegte am

19. August 2014 seine Klageantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Er begründet dies damit, dass zwischen den Partei- en nie ein Rechtsverhältnis bestanden hätte. Er habe lediglich eine unverbindliche Ab- sichtserklärung mit Bedingungen, die sich nicht erfüllt hätten, unterzeichnet. Abgese- hen vom Schadenersatzbegehren könne auf die übrigen Rechtsbegehren nicht einge- treten werden, da diese in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zu beurteilen wären. C. Die X_________ replizierte am 8. Oktober 2014 und hielt ihre Rechtsbegehren auf- recht. Mit Duplik vom 19. August 2014 (recte 20. November 2014) wurden die Anträge vom Beklagten ebenfalls aufrechterhalten. Am 3. Februar 2015 reichte die Klägerin ei-

- 3 - ne Triplik ein, welche dem Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

5. Februar 2015 ausgehändigt wurde. Mit Quadruplik vom 11. Februar 2015 nahm der Beklagte im Einverständnis der Klägerin zur Triplik schriftlich Stellung. D. Am 16. Februar 2015 verfasste das Gericht die Beweisverfügung. In der Folge wur- den diverse Unterlagen bei der D_________ AG, der Genossenschaft der Gesamtme- lioration E_________-F_________-G_________ und der Gemeinde G_________ ediert. Am 17. September 2015 wurden die Parteien sowie diverse Zeugen einver- nommen. Die Einvernahmen der Zeugen H_________ und I_________ erfolgten rechtshilfeweise. E. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung der mündlichen Schlussvorträge und reichten am 16. sowie 17. Dezember 2015 ihre schriftlichen Parteivorträge ein. Dabei stellten sie nachfolgende Schlussanträge: X_________ “1. Es sei festzustellen, dass der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt vom 14.05.2003 (SIL) auch für den Beklagten Geltung hat. „2. Die Klägerin wird berechtigt und ermächtigt, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL durchzuführen. „3. a) Primärbegehren

Der Beklagte sei zu verpflichten, zu diesem Zwecke die entsprechenden Dienstbarkeiten wie Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Die Klägerin wird ermächtigt, diese Dienstbarkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grundbuchamt eintragen zu lassen.

b) Eventualbegehren

Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Schadenersatzbetrag von CHF 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2014.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. „5. Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen.“

Y_________ “1. Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Subsidiär sei das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. „2. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Subsidiär sei das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. „3. Das Hauptbegehren Nr. 3 wird abgewiesen. „4. Das Eventualbegehren Nr. 3 wird abgewiesen. „5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin. „6. Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung nach GTar.“

Erwägungen

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Letztere sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO]). Eine Prozessvoraussetzung ist u.a. die sachliche und örtliche Zustän- digkeit (Art. 59 ZPO). Bevor diese geprüft werden kann, muss die Zulässigkeit des

- 4 - Rechtswegs feststehen. Diese umfasst einerseits, dass die Sache justiziabel ist, und andererseits, dass der Zivilrechtsweg gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Angelegenheit aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Natur den Verwaltungs- und Ver- waltungsjustizbehörden zum Entscheid überlassen ist (Zingg in: Hausheer/Walter, Ber- ner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 53 mit Hinweisen). Eine Zivilprozesssache liegt vor, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen zwei Trägern privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, bzw. wenn vor dem Richter ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauer- hafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Massgebend bei der Beurteilung ist der Streitgegenstand resp. der Inhalt des Rechts- verhältnisses, wobei verschiedene Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht heranzuziehen sind. Nach der Subordinations- oder Subjekti- onstheorie wird zuerst untersucht, ob sich die beiden Parteien gleichgestellt oder un- tergeordnet gegenüberstehen. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentli- ches Recht, wenn die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dem öf- fentlichen Interesse dient. Nach der Funktionstheorie ist eine Norm oder ein Rechts- verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, während Privatrecht vorliegt, sofern und solange das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivil- recht unterstellt (BGE 138 II 134 E. 4.1; Berger in Hausheer/Walter, a.a.O., Art. 1 N 8 ff. mit Hinweisen). 1.1 Im vorliegenden Fall beantragt die X_________, welche ein nicht im Handelsregis- ter eingetragener Verein ist, die Feststellung, dass der Sachplan für Infrastruktur der Luftfahrt vom 14. Mai 2003 (SIL) für Y_________ Geltung habe und dass sie berechtigt werde, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL durchzuführen. Gemäss Art. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG) obliegt dem Bundesrat im Rahmen der Zu- ständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus, wobei für die unmittelbare Aufsicht beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL (Bundesamt für Zivilluft- fahrt), gebildet wird. Zuständig für die Erteilung der Plangenehmigung für Flugfelder ist das BAZL (Art. 37 Abs. 2 lit. b LFG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich er- heblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach

- 5 - dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus (Art. 37 Abs. 5 LFG). Gemäss Art. 13 Raumplanungsgesetz (RPG) erarbeitet der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzep- te und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Er arbeitet mit den Kantonen zu- sammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig be- kannt. Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Ver- waltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind (Art. 22 Raumplanungsverordnung [RPV]). Die im Sachplan mit Bezug auf die Re- alisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes we- gen über entsprechende Kompetenzen verfügt (Art. 23 Abs. 1 RPV). In der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) werden der Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und der Betrieb von Flugplätzen ge- regelt (Art. 1). Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorga- ben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infra- strukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zu- dem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a VIL). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind diese Sachpläne, namentlich der SIL, einzig für die Behörden sowie für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Perso- nen und Organisationen, nicht dagegen für Private rechtlich verbindlich (BGE 133 II 120 E. 2.2). Da die zivile Luftfahrt und die Raumplanung öffentliche Aufgaben sind, die dem Bund und dem Kanton obliegen sowie dem öffentlichen Interesse dienen, kann auf die beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 mangels Zulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 müsste ferner auch ma- teriell abgewiesen werden, da der SIL für Private gerade nicht rechtsverbindlich ist. 1.2 Weiter beantragt die X_________ unter Ziff. 3 ihrer Rechtbegehren primär die Gewährung von Überflugs- und Durchfahrtsrechten als Dienstbarkeiten sowie eventua- liter die Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27.1.2014. Das Bezirksgericht G_________ in A_________ ist zur Beurtei- lung dieser beiden Rechtsbegehren aufgrund der Lage der Grundstücke sowie des Wohnsitzes des Beklagten in G_________ örtlich und sachlich zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 31 ZPO), Art. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von

- 6 - Fr. 150‘000.00 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwen- dung.

2. Auf Gebiet der Gemeinde G_________ befindet sich der ehemalige Militärflugplatz mit ziviler Mitbenutzung seit 1977. Die Betriebsbewilligung an die X_________ erfolgte am 3. Dezember 1979. Am 9. Dezember 2002 verkaufte die Schweizerische Eidgenos- senschaft, VBS, B_________, nachdem eine Parzellierung vorgenommen worden war, diverse Parzellen, auf der sich die Flugpiste befand und zu deren Lasten teils Flug- platzservituten eingetragen waren, an den Staat Wallis. Der Kaufpreis betrug pauschal Fr. 1.4 Mio. (Kaufvertrag vom 09.12.2002 [Beleg Nr. 2]). Notar J_________ zeigte dem vorkaufsberechtigten Pächter die Eigentumsübertragung am 11. Juni 2003 an, worauf Landwirt Y_________ das Vorkaufsrecht am 20. August 2003 ausübte. Darauf wurde am 25. September 2003 der entsprechende Vertrag über die Ausübung eines Vor- kaufsrechts stipuliert (Beleg Nr. 3). Im SIL vom 14. Mai 2003 wurde die zukünftige Nut- zung des Flugplatzes festgelegt. Es wurde festgehalten, dass die Koordination von Bau und Betrieb des Flugplatzes mit den Grossprojekten C_________ und A9 im Rahmen der kantonalen Richtplanung (Landschaftsentwicklungskonzept für die Ebene zwischen G_________ und E_________) und der Nutzungsplanung der Standortgemeinde G_________ erfolgen soll. Bis zur Aufhebung des Bau- und Materialbewirtschaftungs- platzes der C_________ auf dem östlichen Teil der Piste sollte der Betrieb auf dem westlichen Teil weitergeführt werden. Nach der Aufhebung des Bau- und Materialbe- wirtschaftungsplatzes der C_________ wurde im Sachplan vorgesehen, dass der Flugbetrieb auf den östlichen Teil der Piste verlegt wird. Dazu sei ein Umnutzungsver- fahren nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erforderlich. Dieses Verfahren umfasse die Anpassung von Betriebsbewilligung und Betriebsreglement sowie eine Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen (Piste, Rollwege, Hochbauten für den Flugbetrieb). Die definitive Verkehrsleistung sei noch zu bestimmen, wobei maximal 4‘000 Bewegungen pro Jahr bei gleichbleibender Flottenzusammensetzung als Richt- wert gelten würde (Beleg Nr. 4, S. 2). In der Folge wurden die notwendigen Schritte zur Umsetzung des SIL durchgeführt. Am 20. April 2007 eröffnete der Chef des Departementes für Volkswirtschaft und Raumentwicklung den betroffenen Eigentümern im Kantonalen Amtsblatt seinen Ent- scheid, wonach die Integralmelioration E_________-F_________-G_________ im Zu- sammenhang mit den prioritären Massnahmen E_________ der dritten Rhonekorrekti- on, auf Gebiet der Gemeinden E_________, F_________ und G_________, im öffent- lichen Interesse angeordnet werde, der Perimeter genehmigt, die Subventionierung

- 7 - zugesichert und die Eigentümer zur Gründung einer Bodenverbesserungsgenossen- schaft aufgefordert würden (Beleg Nr. 23). Gestützt auf diesen Entscheid gründeten die betroffenen Grundeigentümer am 12. Juni 2007 die Genossenschaft für die Gesamt- melioration E_________-F_________-G_________ (Beleg Nr. 24). Die Einwohnergemeinde G_________ beantragte am 18. Juni 2010, das Flugfeld G_________ sei aufzuheben und aus dem SIL zu entlassen. In der Folge fand am

26. Oktober 2010 mit Beteiligung des BAZL ein Koordinationsgespräch mit diversen Fachstellen, der Region K_________, der Gemeinde G_________ und der X_________ statt. Der Staatsrat des Kantons Wallis unterstützte den Antrag der Ge- meinde G_________ nicht. Auch das UVEK selbst beantragte dem Bundesrat am

23. April 2012, den Antrag der Gemeinde G_________ abzulehnen, da die Vorausset- zungen für eine Anpassung des SIL nicht erfüllt seien. Am 16. Mai 2012 beschloss der Bundesrat den Antrag der Einwohnergemeinde G_________ abzulehnen (Beleg Nr. 5, S. 2). Zu diesem Entscheid erfolgte ein Artikel im L_________ vom xxx 2012 (Beleg Nr. 30). Am Koordinationsgespräch vom 14. Juni 2012 in O_________ wurde das wei- tere Vorgehen, die Organisation und der Ablauf des Umnutzungsverfahrens mit der Verlegung des Flugplatzes auf den östlichen Teil der ehemaligen Militärpiste festgelegt (Beleg Nr. 6, S. 2). An dieser Sitzung erkundigte sich Y_________, ob er enteignet werden könne, was vom Verantwortlichen des BAZL, P_________, verneint wurde (Belege Nr. 6, S. 4). Q_________, Ortsplaner der Gemeinde G_________, war für die Regelung und Berei- nigung der Bodenverhältnisse verantwortlich. Am 19. Mai 2013 verfasste er einen Flä- chentauschbeleg zwischen Y_________, der Burgergemeinde G_________ sowie der Gemeinde G_________. Danach sollten diverse Parzellen zwischen diesen Parteien getauscht werden. Alle drei Parteien unterzeichneten den Areaplan. Als Bedingung wurde festgehalten, für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Parzelle des künftigen Flugfelds werde mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abgeschlos- sen. Weiter werde das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemein- de G_________ realisiert (Beleg Nr. 8). Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde G_________ informierte seine Ratskollegen darüber an der Sitzung vom 27. Mai 2013 und diese Vereinbarung wurde genehmigt (Protokollauszug Nr. 10/13 Ziff. 3). An der Sitzung vom 25. Juni 2013 in Sachen Umnutzungsverfahren, an welcher die diversen Vertreter der Gemeinden G_________, F_________ und E_________, Fachpersonen, Vertreter der R_________ AG sowie der X_________ teilnahmen, wurde unter Ziff. 9 “Eigentumsverhältnisse Koordination mit Gesamtmelioration“ festgehalten:

- 8 - S_________ informiert, dass die Eigentumsverhältnisse gemäss überarbeitetem Plan von Q_________ geregelt seien. Sowohl die Burgergemeinde G_________, wie auch der Landwirt Y_________ hätten dem vorgesehen Bodentausch schriftlich zugestimmt. Die Gemeinde G_________ solle den vorgesehen Bodentausch bei der GGM (Ge- samtmelioration) eingeben (Beleg Nr. 7, S. 5). Am 27. Juni 2013 bestätigte die Ein- wohnergemeinde G_________ dem Präsidenten der X_________, dass sie sich zum Abschluss eines Baurechtsvertrags nach Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsbewil- ligung resp. rechtskräftigem Abschluss der Umnutzung verpflichte (Beleg Nr. 29). Y_________ erhob am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Verlegung des Flugplatzes G_________. Der gesetzliche Abstand zu den nächsten Wohngebäu- den sei nicht eingehalten, die Lärmbelastung werde unzumutbar sein und zudem wer- de die Bewirtschaftung der Parzellen durch den Flugbetrieb erschwert (Beleg Nr. 27). Im W_________, welches im September 2013 erschien, wurde die Bevölkerung auf S. 9 von der Gemeinde G_________ über den Stand und das weitere Vorgehen im Umnutzungsverfahren Flugfeld G_________ orientiert. Es werde keine Flugfeldbetrei- ber-AG unter der Federführung der Gemeinde G_________ gegründet werden, son- dern die X_________ werde die Flugfeldbetreiberin sein. Nachdem die Steuerungs- gruppe den Entwurf zur Anordnung des Flugfeldes, das Betriebsreglement, das Hö- henbegrenzungskataster, den luftfahrttechnischen Bericht, den Umweltnachweis und die Eigentumsverhältnisse geregelt hätte, sei Ende Sommer das sogenannte Nulldos- sier zu einer Vorprüfung an das BAZL gesandt worden. Unter dem Titel „Bodentausch für Flugbetrieb“ wurde festgehalten, nachdem der Burgerrat zum Tauschgeschäft beim Flugfeld Ost zwischen Y_________ und der Burgerschaft sein grundsätzliches Einver- ständnis gegeben hätte, habe der Gemeinderat den aufgezeigten Flächentausch ge- nehmigt. Damit werde die Gemeinde G_________ zu 100 % Eigentümerin des gesam- ten Flugfeldperimeters (Beleg Nr. 9). Am 23. September 2013 reichte Q_________ im Auftrag der Klägerin beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld ein. Auf dieses Ge- such wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhältnisse nicht geregelt waren (Pro- tokoll S. 21, A. 8; S. 22 Zusatzfrage RA M_________ A. 1). An der Gemeinderatssit- zung vom 30. September 2013 bekräftigte der Gemeinderat aufgrund der neuen Er- kenntnisse an der letzten Entwicklungskommissionssitzung seine ablehnende Haltung gegen das Flugfeld und beauftragte die Anwaltskanzlei T_________ in U_________ mit rechtlichen Abklärungen (Protokollauszug Nr. 16/13 vom 30.09.2013 Ziff. 9). Die X_________ bezahlte ab dem Jahre 2013 diverse Rechnungen der beauftragten Fachpersonen, so jene des Ingenieurbüros II_________ vom 17. März 2014 (Beleg Nr. 11, der V_________ AG vom 11. November 2013 (Beleg Nr. 12), der JJ_________

- 9 - vom 28. Oktober 2013 (Beleg Nr. 13), der KK_________ gmbh vom 14. Oktober 2013 (Beleg Nr. 14), der AA_________ vom 10. und 11. September 2013 (Belege Nr. 19 & 15), der LL_________ vom 30. September 2013 (Belege Nr. 16 ff.), des Grundbuch- amts A_________ (Beleg Nr. 20) sowie der D_________ AG vom 30. September 2013 (Beleg Nr. 21).

3. Die Klägerin beantragt primär, Y_________ sei zu verpflichten, die zum Flugbetrieb notwendigen Dienstbarkeiten wie Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Sie sei zu ermächtigen, diese Dienstbarkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grund- buchamt eintragen zu lassen. 3.1 Das Gericht überprüft von Amtes wegen, ob die Anträge genügend sind (Bundes- gerichtsurteil 5A_793/2014 vom 18.05.2015 E. 3.2.1). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Bundesgerichtsurteil 4C.296/1994 vom 04.04.1996 E. 2a). Die Gegenpartei muss wis- sen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegen- stand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermög- lichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienen- de Funktion. Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). Wel- che Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Be- sonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (Bundesgerichtsurteil 4A_686/2014 vom 03.06.2015 E. 4.3.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbe- zifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Gericht ist nach dem Dispositionsgrundsatz an die Rechtsbegehren gebunden und kann nicht seinerseits geeignete Massnahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden. Bei alledem ist zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbe-

- 10 - sondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (Bundesgerichts- urteil 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbegehren auf Gestaltung, nämlich die Begrün- dung von Rechten im Sinne von Art. 87 ZPO gerichtet. Es geht um die Einräumung von Überflug- und Durchfahrtsrechten, die zudem unter Vorlage des Urteils im Grundbuch- amt als Dienstbarkeiten eingetragen werden sollen. Um welche Parzellen es sich han- delt, ergibt sich aus der den Verfahrensakten, insbesondere den Belegen Nr. 2, 3 und Nr. 8. Y_________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und xxx6. Dienstbarkeitsberechtigte wäre die X_________. Folglich kann auf das Rechts- begehren grundsätzlich eingetreten werden. 3.3 Materiell wird im Zivilgesetzbuch zwischen Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB) und der Nutzniessung sowie anderen Dienstbarkeiten unterschieden (Art. 745 ff. ZGB). Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht und Quellenrecht kön- nen zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart worden ist, unübertragbar, und ihr Inhalt bestimmt sich nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (Art. 781 Abs. 1 & 2 ZGB). Im vorlie- genden Fall wurde bereits im Jahre 1943 eine Flugplatzservitut begründet (vgl. Beleg Nr. 2, Grundbuchauszug Parzelle Nr. xxx7). Dabei handelt es sich um eine sog. Perso- naldienstbarkeit zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es existieren 3 Arten öffentlich-rechtlicher Eingriffe ins Privateigentum: die formelle und die materielle Enteignung sowie die entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung. Im Falle der formellen Enteignung entzieht das Gemeinwesen für sich selbst oder für einen Dritten von der Eigentumsgarantie geschützte (vermögens- werte) Rechte. Für Waffenplätze und Flughäfen ist dieses Recht bspw. vorgesehen. Die Expropriation durch Dritte ist nur möglich, falls das Gemeinwesen das Expropriati- onsrecht übertragen hat. Als Enteignungsobjekte fungieren neben dem Grundeigentum u.a. auch beschränkte dingliche Rechte. Jede formelle Enteignung bedarf der gesetzli- chen Grundlage (generell-abstrakte Norm), des öffentlichen Interesses (z.B. raumpla- nerischer oder verkehrspolitischer Natur) und der Verhältnismässigkeit (erforderlich und geeignet). Zudem zieht sie eine Entschädigungsleistung nach sich (Wiegand in: Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II, Basel 2015, Art. 641 N 102 ff.). Die materielle Enteignung bewirkt lediglich den Entzug oder die Beschrän- kung rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt über eine Sache. Eine Entschä-

- 11 - digung ist geschuldet, wenn die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich- kommt. Vorausgesetzt ist, dass der Gebrauch des Eigentums (z.B. als Bauland) künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich und der Eingriff ins Eigentum intensiv ist. An- dernfalls ist die Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden (Wiegand in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., Art. 641 N 111 ff.). 3.4 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin eine Beschränkung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Grundstücke, in Eigentum des Beklagten, durch Einräumung von Dienstbarkeiten. Letztere setzt als erstes voraus, dass Y_________ Eigentümer der entsprechenden mit der Dienstbarkeit zu belastenden Parzellen ist. Das Flugfeld befindet sich teilweise auf den von Y_________ mit Vertrag vom 25. September 2003 erworbenen Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und xxx6. Gemäss der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 hätte die Munizipalgemeinde G_________ diese Parzellen von Y_________ im Rahmen eines Tauschs erwerben sollen, damit sie alleinige Eigentümerin des Flugfeldes wird. Da sich Y_________ aber in der Folge weigerte, diesen Tauschvertrag rechtsgültig (notariell) abzuschliessen, ist er nach wie vor Eigentümer dieser Parzellen. Auch die Gesamtmelioration, bei der es zu einer (möglichen) Neuzuteilung der Parzellen kommen wird, ist gemäss den Zeu- genaussagen noch nicht abgeschlossen. BB_________, vom Geometerbüro D_________, gab bei der Beweisaufnahmesitzung zu Protokoll, die Neuzuteilung wer- de voraussichtlich im Jahre 2016 erfolgen (Protokoll S. 19 Zusatzfrage A. 1). Demge- genüber wurde die vom Beklagten unterzeichnete Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 nicht zwischen den Prozessparteien abgeschlossen. Die Klägerin kann aus dieser Ab- sichtserklärung demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann Y_________ gestützt auf diese Erklärung nicht zu den beantragten Eigentumsbe- schränkungen verpflichtet werden. Eine materielle Enteignung würde einerseits die Übertragung des Expropriationsrechts durch das BAZL auf die Klägerin voraussetzen, was jedoch nicht nachgewiesen ist. Andererseits wäre zur Verpflichtung des Beklagten auf Einräumung von Personaldienstbarkeiten eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine (formelle oder materielle) Enteignung gestützt auf Bundesrecht ist aber nicht mög- lich, was P_________ vom BAZL an der Koordinationssitzung vom 14. Juni 2012 (Be- leg Nr. 6, S. 4) bestätigte. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Bestimmung im Luftfahrtgesetz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der SIL nur für Behörden, dagegen nicht für Private, verbindlich ist. Auch gestützt auf das kantonale Recht be- steht keinerlei gesetzliche Bestimmung, die zur Einräumung einer Dienstbarkeit für den Betrieb des Flugplatzes verpflichten würde. Folglich ist das primäre Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 abzuweisen.

- 12 -

4. Damit ist die Schadenersatzforderung von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2014 zu prüfen. 4.1 Das Bundesgericht anerkennt die Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungs- grundlage. Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tra- gen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht. Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus er- wecktem und enttäuschtem Vertrauen allerdings an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen be- rechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 133 III 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Schutz- würdiges Vertrauen setzt ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hin- reichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinan- der getreten sind. Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder nor- mativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelba- rer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechen- bar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (Bundesgerichtsurteil 4A_299/2015 vom 02.02.2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Partei kann aber gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie ihren Verhandlungspartner nicht über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen aufklärt oder ihn im falschen Glauben lässt, es werde zum Vertragsschluss kommen (Bundes- gerichtsurteil 4C.152/2001 vom 29.10.2001 E. 3.a). Ansprüche aus Vertrauenshaftung verjähren nach Art. 60 OR (BGE 134 III 390 E. 4.3.3). Ein Verhalten wider Treu und Glauben in einem Vertragsverhandlungsverhältnis äussert sich inhaltlich in einer Scha- denersatzpflicht (Gauch/Schluep/Schmid, OR Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 962a ff., N 965), wobei das negative Interesse zu ersetzen ist (Gauch, a.a.O., N 966). Dazu ge- hören die Kosten für unnütz gewordene Aufwendungen (Gauch, a.a.O., N 2811 und 2860.). 4.2 Aufgrund der Beweisaufnahmen ist für das Gericht folgendes erstellt: 4.2.1 Unter Mitwirkung des Ortsplaners Q_________ haben Y_________, die Munizi- palgemeinde G_________ und die Burgergemeinde G_________ den Landabtausch diskutiert, damit die Munizipalgemeinde G_________ Eigentümerin des Bodens, auf

- 13 - dem das Flugfeld zu liegen kommen soll, würde. Am 19. Mai 2013 haben die drei Par- teien die Flächentauschtabelle unterzeichnet (Beleg Nr. 8). Ein eigentlicher Vorvertrag im Sinne von Art. 237 i.V.m. Art. 216 Abs. 2 OR mit öffentlicher Beurkundung wurde jedoch nicht abgeschlossen. Aufgrund der beiden Bedingungen sowie der Vorbehalte handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, wie von den 3 Parteien im Hinblick auf die Realisierung des Flugfeldes vorzugehen ist. Die fehlende Beurkundung hat denn auch zur Konsequenz, dass keine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann. Zu- dem kann keine Partei irgendeinen Punkt des Vertrags gerichtlich durchsetzen, vorbe- hältlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs. Bei der Frage der Nichtigkeit eines solchen Vertrags differenzieren Lehre und Rechtsprechung, ob der formungültige Vertrag zwar geschlossen, aber nicht erfüllt ist, oder ob das Geschäft bereits abgewickelt und der Vertrag damit seinen primären schuldrechtlichen Zweck erfüllt hat, die Parteien jedoch nachträglich in Streit geraten. In aller Regel wird in der Rechtsprechung ein Rechts- missbrauch verneint und die Berufung auf die Ungültigkeit zugelassen, falls noch nicht erfüllt worden ist (Fasel, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 216 N 19 f.). Vorliegend kann sich Y_________ auf die Ungültigkeit des Vertrags berufen. 4.2.2 Dem Beklagten kann auch kein Verhalten wider Treu und Glauben vorgeworfen werden, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Auf der unterzeichneten Flächentauschtabelle wurden 2 Bedingungen festgehalten: So sollte das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemeinde G_________ realisiert und für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Par- zelle des zukünftigen Flugfeldes mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abge- schlossen werden. Schliesslich wurden 2 Vorbehalte angebracht: Die Vereinbarung sollte kompatibel mit der Integralmelioration sein, und es wurde keine Gewähr für Flä- chen und Masse gegeben. Letzteres bestätigt die nur kurze Zeit nach Unterzeichnung notwendige zweite Flächentauschtabelle, welche Q_________ am 31. Juli 2013 erstell- te, und die kleinere Flächenänderungen beinhaltete (Beweisaufnahmeprotokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 3 & S. 23). Für Y_________ wäre die neue Flächen- tauschtabelle vom 31. Juli 2013 vorteilhafter gewesen, hätte er doch insgesamt weni- ger Fläche an die Gemeinde G_________ abtreten müssen. Auf die Frage, weshalb die zweite Tabelle nicht mehr unterzeichnet worden sei, gab Q_________ zu Protokoll, dies sei schwer zu sagen. Vielleicht habe die Politik geän- dert (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 4). Er bestätigte aber die Aussa- ge des Beklagten, dass die zweite Bedingung, der Abschluss eines langjährigen

- 14 - Pachtvertrags für die Restflächen zwischen Pistenrand und dem künftigen Flugfeld in der Folge nicht erfüllt worden sei (S. 20, A. 1; S. 9, A. 2). Y_________ selbst führte bei seiner Einvernahme vor Gericht aus, er hätte die zweite Flächentauschtabelle u.a. auch nicht unterzeichnet, da er inzwischen vom ehemaligen Gemeinderat CC_________ erfahren hätte, dass das ursprüngliche Betriebsreglement ohne sein Wissen abgeändert worden sei. Er sei gegen den Betrieb der Modelflugzeuge. Auf dem Kinderspielplatz sei ein solches Flugzeug bereits abgestürzt. Weitere hätten an Ge- bäuden Sachbeschädigungen verursacht. In der Zwischenzeit seien noch mehr Modell- flugzeuge abgestürzt. Die Lärmbelastung sei weiterhin viel höher als im Lärmkataster dargestellt (Protokoll S. 9, A. 5 & 7). Weiter gab er zu Protokoll, die Gemeinde sei nicht sachlich über die Tragweite des SIL orientiert worden. Bei Unterzeichnung der ersten Flächentauschtabelle sei er davon ausgegangen, es wäre nichts zu machen (Protokoll S. 11, A. 14). Erst bei einer Diskussion auf seinem Hof bezüglich des Rückbaus der C_________, an welcher Herr CC_________ von der C_________, ein Vertreter der DD_________ sowie ein Vertreter des Raumplanungsamtes anwesend gewesen sei- en, hätte der Raumplanungsbeamte gesagt, sie müssten sich dann endlich mal wegen des Flugplatzes entscheiden. Sein Hinweis, dies sei ja behördenverbindlich, habe der Raumplanungsbeamte dann verneint. Dort habe er dies dann zum ersten Mal erfahren (Protokoll S. 10, A. 8). Die Abänderung des Betriebsreglements bestätigte EE_________ bei seiner Einvernahme. Das Betriebsreglement der X_________ sei, vermutlich vor Mitte 2013, ausgearbeitet worden. Dies sei anlässlich mehrerer Koordi- nationssitzungen erfolgt. Die Information an Y_________ sei über die Gemeinde G_________ gelaufen. Wesentlich sei, dass Modellflugzeuge fliegen könnten und Not- landeübungen der R_________ beim Betrieb einkalkuliert würden. In der ursprüngli- chen Fassung des Reglements sei kein Modellflugzeugverkehr vorgesehen gewesen. Dadurch könnten diese Flüge koordiniert und nicht mehr überall illegal durchgeführt werden. Er habe erfahren, dass zwischen Y_________ und der Modellflugzeuggruppe ein Streit bestehe (Protokoll S. 7, A. 4). Gemäss den Protokollen der Sitzungen der Gemeinderäte der Munizipalgemeinde G_________ sowie der Urversammlung vom

12. Juni 2013 war die definitive Verabschiedung des Betriebsreglements seit dem

27. Mai 2013 ein Thema (Protokollauszüge Nr. 10/13, U2/13 & 13/13). An der Vor- standssitzung Nr. 21 vom 6. Juni 2013 der Genossenschaft Gesamtmelioration wurde über die laufende Erstellung des Betriebsreglements für den Flugplatz durch den Ver- treter der Munizipalgemeinde G_________ informiert (S. 3 Ziff. 4). Y_________ war ab anfangs 2013 nicht mehr Mitglied des Gemeinderats G_________ und ebenfalls nicht mehr Gemeindevertreter in der Genossenschaft Gesamtmelioration (Protokoll S. 10 A. 1 & 4).

- 15 - Auch die Munizipal- sowie die Burgergemeinde G_________ haben die zweite Flä- chentauschtabelle nicht mehr unterzeichnet. S_________, Gemeindepräsident G_________ seit 2013, gab diesbezüglich zu Protokoll, die Gemeinde stehe nicht mehr hinter dem Bundesratsbeschluss. Bei Unterzeichnung der Flächentauschtabelle sei der Ausdruck behördenverbindlich falsch verstanden worden. Die Gemeinde habe das Dossier Umnutzungsverfahren nicht unterzeichnet, da Y_________ nicht unterzeichnet hätte. Plötzlich habe es trotz „behördenverbindlich“ geheissen, ein Privater müsse nicht. Aus diesem Grund habe die Gemeinde ein Gutachten erstellen lassen, was be- hördenverbindlich sei. Das Fazit sei, dass behördenverbindlich nicht heisse, dass die Gemeinde einen Flugplatz bauen lassen müsse (Protokoll S. 29, A. 4 f.). Er führte wei- ter aus, bei der Bodentauschtabelle habe es sich um eine Abmachung gehandelt, wel- che unter CC_________ erfolgt sei. Damals sei man einverstanden gewesen und habe diese unterzeichnet. Die Gemeinde G_________ unterstütze die Verlegung des Flug- feldes von Osten nach Westen, wenn sie einen Flugplatz bauen müsste (Protokoll S. 30, A. 10 & 16). Der Gemeindeschreiber von G_________, FF_________, erklärte bei seiner Einvernahme, bei der unterzeichneten Absichtserklärung würde es sich um einen rechtlich unverbindlichen Vorvertrag handeln, welcher weder notariell beglaubigt noch im Grundbuch eingetragen worden sei. Schliesslich wäre die Gemeinde nur dop- pelt unterschriftsberechtigt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Flächentauschtabelle seien die Parteien grundsätzlich mit dem Bodentausch einverstanden gewesen. Plötz- lich sei dann die Information gekommen, dass die Gemeinde nicht verbindlich einen Flugplatz erstellen müsse. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, den Boden für ein Flug- feld zur Verfügung zu stellen (Protokoll S. 28, A. 4 & 6 f.). GG_________, Präsident der Burgergemeinde G_________, bestätigte, dass die zweite Absichtserklärung nicht unterzeichnet worden sei. Es habe in der Gemeinde G_________ eine Abstimmung gegeben, an welcher ca. 75 % der Bevölkerung teilgenommen und sich gegen den Flugplatz entschieden hätten. Als Präsident der Burgerschaft vertrete er das Resultat der Abstimmung. Als Privater tue nichts zur Sache. Aus Sicht der Burgerschaft hätte die Verlegung des Flugplatzes nach Osten keine Nachteile (Protokoll S. 24, A. 5 ff.). Diese Aussagen der Vertreter der Munizipalgemeinde G_________ sowie des Burger- präsidenten von G_________ zeigen, dass nicht nur Y_________ seine Meinung auf- grund der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit geändert hatte. Schriftlich beweist dies auch das Protokoll der Gemeinderatssitzung Nr. 16/13 vom

30. September 2013, wo festgehalten wird, aufgrund der neuen Erkenntnisse werde vom Gemeinderat die ablehnende Haltung gegen das Flugfeld bekräftigt.

- 16 - Damit ist erstellt, dass sich nach Unterzeichnung der Flächentauschtabelle 2 für den Beklagten subjektiv wesentliche Vertragsgrundlagen verändert hatten, wobei die eine auch die Vertreter der Munizipal- und Burgergemeinde G_________ in ihrer Haltung und dem weiteren Verhalten beeinflusste. Die beiden Gemeinden unternahmen denn auch keinerlei weitere Schritte, um die beiden Bedingungen in der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 zu erfüllen, nämlich die Burgergemeinde G_________ den Tausch- vertrag sowie die Munizipalgemeinde den Pachtvertrag mit Y_________ auszuarbei- ten. Alle drei Parteien signierten bereits die zweite Flächentauschtabelle vom 31. Juli 2013 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund mutet der Artikel der Munizipalgemeinde G_________ im W_________ vom September 2013 doch etwas komisch an. Y_________ erhob zudem am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Ver- legung des Flugbetriebes nach Osten (Beleg Nr. 27). Dennoch wurde am

23. September 2013 beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld eingereicht (Proto- koll S. 21, A. 8). Auf dieses Gesuch wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhält- nisse nicht geregelt waren. Gemäss Aussage von Q_________ hätten die Grundeigen- tümer das Gesuch mitunterzeichnen müssen, was aber nicht geschehen sei. Das BAZL hätte jedoch mitgeteilt, dass es auf Kosten der Gesuchstellerin ein Vernehmlas- sungsverfahren bei Bund und Kanton durchführen werde (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA M_________ A. 1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Klägerin klar sein, dass der Beklagte (und auch die Gemeinden) mit dem Tausch nicht mehr einverstan- den ist. In der Flächentauschvereinbarung wurde auch noch ein Vorbehalt bezüglich der Kom- patibilität mit der Integralmelioration im Rahmen der dritten Rhonekorrektion festgehal- ten. Der Flugplatz befindet sich im Perimeter der Gesamtmelioration E_________- F_________-G_________ (Protokoll Vorstandssitzung Genossenschaft Gesamtmelio- ration vom 15.06.2012, S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich führte Q_________ aus, das Büro D_________ sei unter der Verantwortlichkeit von BB_________ mit der Realisierung dieser Melioration beauftragt worden. Diese sehe vor, dass die prozentualen Abzugs- flächen für die Realisierung der 3. Rhonekorrektion auf sämtliche Eigentümer und Par- zellen prozentual verteilt würden (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 2). BB_________ führte bei seiner Befragung aus, er kenne den SIL nur oberflächlich. Dieser werde in der Gesamtmelioration integriert. Das Flugfeld müsse als Parzelle be- rücksichtigt werden. Wie das Flugfeld bei der Melioration konkret berücksichtigt werde, könne er noch nicht beantworten. Dies müsse im Rahmen der Neuzuteilung erfolgen, die voraussichtlich im Jahre 2016 durchgeführt werde (Protokoll S. 19 A. 3 ff.). Die flä- chenmässige Übernahme des Projekts für den Zivilflugplatz sowie dessen Eingliede-

- 17 - rung in den Perimeter ergibt sich auch aus dem Vorprojekt von April 2006 (S. 26). Die Integralmelioration ist noch am Laufen. Es besteht eine Grundbuchsperre, wobei diese durch Einholung einer Genehmigung der Genossenschaft umgangen werden kann. Der neue Eigentümer muss die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers über- nehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der Genossen- schaft Gesamtmelioration vom 6. Juni 2013, wo die Burgergemeinde G_________ sich diesbezüglich erkundigte (S. 3 Ziff. 4). Dieser Vorbehalt ist demnach vernachlässigbar und der Abschluss der Tauschverträge wäre ohne weiteres möglich gewesen. Nicht zu beachten ist ferner der Einwand der Quecksilberproblematik. Letztere war der Ge- meinde G_________ und dem Beklagten, der an der entsprechenden Sitzung der Ge- nossenschaft Gesamtmelioration teilnahm, spätestens am 11. Januar 2012, demnach lange vor Unterzeichnung der Absichtserklärung bekannt. Dies ergibt sich aus dem Vorstandsprotokoll Nr. 13 der Genossenschaft Gesamtmelioration (Ziff. 6). Durch die Unterzeichnung der Flächentauschabsichtserklärung wurde bei der X_________ zwar ein gewisses berechtigtes Vertrauen erweckt, dass die Bodenfrage für das Flugfeld durch die beiden Tauschverträge zwischen den 3 Parteien geregelt werden könnte. Die subjektiv wesentlichen Vertragsvoraussetzungen haben sich aber nach der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit sowie der Änderung des Betriebsreglements, die ohne Einbezug von Y_________ erfolgte, massgeblich verän- dert. Er liess die Klägerin auch nicht im falschen Glauben, es werde zum Vertragsab- schluss kommen. Sobald ihm die korrekte Rechtslage sowie die Änderung im Betriebs- reglement bekannt waren, hat er keinerlei weitere Vertragsdokumente unterzeichnet. Vielmehr erhob er bereits am 26. August 2013 Einsprache gegen die Verlegung nach Osten. Spätestens bei Nichtunterzeichnung des Gesuchs ans BAZL war allen Beteilig- ten klar, dass es zu keiner Bodenlösung kommen würde. Y_________ kann folglich kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. 4.3 Mangels Haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt dessen Scha- denersatzpflicht. Es ist zu sagen, dass, selbst bei Bejahung der Haftung, die geltend gemachten Rechnungen nicht vom Beklagten zu ersetzen wären, da die Auftragsertei- lung schon vor Unterzeichnung der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 erfolgte. So die Rechnung der HH_________ AG vom 17. März 2014 (Beleg Nr. 11). Für diesen Betrag erstellte die II_________ AG am 13. Mai 2013 eine Honorarofferte. Vertrags- verhandlungen für diese Arbeiten liefen demnach schon vor dem 19. Mai 2013. Am

28. Oktober 2013 stellte die JJ_________ Arbeiten seit dem 6. Februar bis 21. Oktober 2013 in Rechnung. Demzufolge erfolgte der entsprechende Auftrag ebenfalls bereits

- 18 - vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Der Auftrag für die Rechnung der KK_________ gmbh erfolgte am 17. Januar 2013 (Beleg Nr. 14), jener für die Rech- nungen der AA_________ AG vom 10. und 11. September 2013 am 13. März 2013 (Belege Nr. 15 & 19). Dies bestätigte der für diese Arbeiten zuständige Mitarbeiter I_________ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 26. August 2015. KK_________ von der AA_________ AG orientierte bereits am 25. Juni 2013 an der Sitzung i.S. Um- nutzungsverfahren Flugfeld G_________ bezüglich der Flugbetriebsflächen und über- nahm die koordinierte Überprüfung der verschiedenen Pläne von Architekt und Ingeni- eur (Beleg Nr. 7 Ziff. 5). Die LL_________ stellte für die Ausarbeitung des Umweltver- träglichkeitsberichts zur Verlegung des Flugfeldes von Westen nach Osten am

30. September 2013 drei Rechnungen (Belege Nr. 16-18). MM_________ bestätigte deren Bezahlung bei seiner Einvernahme vor Gericht (Protokoll S. 18). Wann die Auf- tragserteilung für die 3. Rechnung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Die erste Rech- nung verweist auf eine Offerte vom 6. November 2013 (recte wohl 2012) und in der

2. Rechnung ist von einem Zusatzauftrag gemäss Tabelle vom 14. März 2013 die Re- de. Zumindest für diese beiden erfolgte demnach die Auftragserteilung vor Unterzeich- nung der Absichtserklärung. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 orientier- te MM_________ bereits über seinen Entwurf „Kurzbericht Umwelt“ (Beleg Nr. 7 Ziff. 8). Die 3. Rechnung steht in Zusammenhang mit Quecksilberuntersuchungen, welche die Dienststelle für Umweltschutz verlangte, und der entsprechende Auftrag dürfte nach dieser Sitzung, somit nach Unterzeichnung der Absichtserklärung, erteilt worden sein. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 präsentierte CC_________ auch seinen Masterplan mit Kostenschätzung Bau und Infrastruktur (Beleg Nr. 7 Ziff. 4). Da- bei wird im Protokoll erwähnt, dass mit dem Fachplaner Tankstelle, der V_________ AG, eine Sitzung zur Klärung der Fragen bezüglich Kosten, technische Pläne und technische Unterlagen durchzuführen sei. Der entsprechende Auftrag wurde der V_________ am 22. August 2013 erteilt und die Arbeiten dafür am 11. November 2013 in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 12). Dies bestätigte auch der Zeuge H_________ bei seiner Befragung vom 15. Juli 2015. Die Rechnungsstellung des Grundbuchamts A_________ vom 20.9.2013 sowie des Geometerbüros D_________ vom 30. Septem- ber 2013 erfolgte für die von der Klägerin bestellten Grundbuchauszüge und Situati- onspläne zwecks Vervollständigung des Gesuchs ans BAZL. Die Rechnung für den auf der Übersicht (Beleg Nr. 22) erwähnten offenen Betrag von Fr. 7‘000.00 der II_________ wurde nicht eingereicht, so dass deren Bestand nicht nachgewiesen ist. Mithin erfolgten die Auftragserteilungen abgesehen von 4 Rechnungen (Belege Nr. 12, 16, 20 & 21), die aber Zusatz- resp. Folgeaufträge in Zusammenhang mit den bereits erteilten Mandaten im seit längerem laufenden Umnutzungsverfahren darstellen, alle

- 19 - bereits vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Eine Schadenersatzpflicht wäre demnach zu verneinen.

5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt die Klägerin mit ihrer Klage nicht durch, so dass sie die Kosten zu tragen hat. 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) umfas- sen die Gerichtskosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 150‘000.00, womit die Ge- bühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 4‘500.00 und höchstens Fr. 18‘000.00 beträgt. Das Dossier ist mit einem Hefter (ca. 200 Seiten) sowie den beigezogenen Akten des Geometerbüros und der Genossenschaft für Gesamtmeliora- tion nicht umfangreich. Der Sachverhalt war leicht zu ermitteln, dagegen stellten sich in rechtlicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 9‘480.00 festgesetzt. Dem Gericht sind Ausla- gen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von total Fr. 720.00 (Zeugen) entstanden. Die Kosten des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 10‘200.00, die entsprechend dem Verfahrensausgang der Klägerin aufzuerlegen sind. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 10‘200.00 (Klägerin Fr. 10‘115.00, Beklagter Fr. 85.00) verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderich- ter (in unbekannter Höhe) werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen gestützt auf den Kostenverteilungsgrundsatz ebenfalls definitiv zu Lasten der Klägerin. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung

- 20 - des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich in- klusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 150‘000 be- trägt der Rahmen grundsätzlich Fr. 11'100.00 bis Fr. 15'400.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Das nicht umfangreiche Dossier war sachverhaltsmässig einfach, enthielt jedoch einige rechtliche Knackpunkte. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden die Instrukti- onsverhandlung (15 Min.) sowie die Beweisaufnahmesitzung an 2 Tagen (6 Std. 50 Min.) statt. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13‘900.00. Die Auslagen werden mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz schuldet die Klägerin dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14‘700.00.

erkennt

1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage der X_________ vom 16. Mai 2014 wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten.

2. Sowohl das Primärbegehren als auch das Eventualbegehren gemäss Ziff. 3 a und b der Klage werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘200.00 (Gebühren Fr. 9‘480.00, Auslagen Fr. 720.00) werden der X_________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Die X_________ erstattet Y_________ Fr. 85.00 für geleisteten Kostenvorschuss. 4. Die X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 14‘700.00 (Honorar Fr. 13‘900.00, Auslagen Fr. 800.00). Leuk Stadt, 7. Juni 2016